EnglischLoginSitemapNewsletterDownloadsImpressumInformationspflichtDatenschutzerklärung

Unternehmen – AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Kollmorgen Steuerungstechnik GmbH, D-51109 Köln

I. Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

1. Lieferungen, Leistungen und Angebote im kaufmännischen Geschäftsverkehr sowie im Geschäftsverkehr mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.

2. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, selbst wenn hierauf bei Abschluss des Folgegeschäfts nicht hingewiesen wird.
3. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

4. Technische Verbesserungen von KOLLMORGEN - Produkten in Konstruktion, Abmessung, Gewicht, Material und Form bleiben vorbehalten.

5. Für die von der Firma KOLLMORGEN bereitgestellten Erzeugnisse, Konstruktionen, Muster, Leistungen, Abbildungen, Software und sonstigen Unterlagen, behält sich die Firma KOLLMORGEN alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk Köln zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Endkunden aus dem In- und Ausland sowie Wiederverkäufer aus dem Ausland zahlen per Vorkasse.


2. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten.


3. Der Kunde ist nicht berechtigt Zahlungen wegen unvollständiger Gesamtlieferung, etwaiger Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder nicht wesentlicher Mängel zurückzuhalten.


4. Zahlungsverzug tritt ein, nach Zugang einer Mahnung bzw. wenn nicht gemahnt wurde, 30 Tage nach Rechnungsstellung.


5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Firma KOLLMORGEN unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bank bzw. dem an seine Stelle tretenden Leitzins der Europäischen Zentralbank zu verlangen, soweit der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist.


6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder    wegen    solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

III. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware die Betriebstätte der Firma KOLLMORGEN verlässt.


2. Die Versandart bleibt KOLLMORGEN überlassen.


3. Die Firma KOLLMORGEN versichert die Sendung gegen Transportschäden und Verlust nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Kunden und leistet auch nur in diesem Fall Ersatz.


4. Im Versicherungsfall müssen zur Wahrung etwaiger Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer Schäden und Verluste unverzüglich nach Anlieferung der Sendung gemeldet werden.


5. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme in eigenem Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Kunden über.


6. Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.

IV. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nachfolgende Bestimmungen:


1. Der Kunde hat auf seine Kosten sicherzustellen und rechtzeitig zu veranlassen, dass
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen Branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeug und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes der Firma KOLLMORGEN und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich werden, vorhanden sind.


2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.


3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.


4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretene Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der Firma KOLLMORGEN oder des Montagepersonals zu tragen.


5. Der Kunde hat der Firma KOLLMORGEN wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.


6. Verlangt die Firma KOLLMORGEN nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung -gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase- in Gebrauch genommen worden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen behält sich die Firma KOLLMORGEN das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware).


2. Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware lediglich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.


3. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Firma KOLLMORGEN an diese sicherungshalber ab.


4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.


5. Kosten und Schäden trägt der Käufer.


6. Mit Zahlungseinstellung oder Beantragung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und Verwendung.

VI. Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

1. Liefertermine und Lieferfristen bedürfen der Schriftform, wobei Lieferfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung beginnen.


2. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung, sofern die Firma KOLLMORGEN kein Verschulden am Ausbleiben der Belieferung trifft.


3. Kann eine Lieferfrist oder ein Liefertermin infolge höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter Betriebsstörungen nicht eingehalten werden, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Bei einer derartigen Verzögerung der Lieferung um mehr als 1 Monat sind der Kunde und die Firma KOLLMORGEN unter Ausschluss weitergehender Rechte berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.


4. Bei verschuldeter Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist ist der Kunde berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche können seitens des Kunden, bei Vorliegen eines leichten Verschuldens, nicht geltend gemacht werden.


5. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.


6. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die Firma KOLLMORGEN die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.


7. Der Schadensersatzanspruch des Kunden beschränkt sich jedoch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

VII. Gewährleistung, Schadensersatz

Für Sachmängel haftet die Firma KOLLMORGEN wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der Firma KOLLMORGEN unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.


2. Auf alle Produkte, Zubehörgeräte sowie Reparaturarbeiten bietet die Firma KOLLMORGEN dem Fachhandel grundsätzlich – soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist – 12 Monate Gewährleistung (beginnend ab Lieferung).


3. Erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich schriftlich zu rügen, ansonsten entfällt die Gewährleistungsverpflichtung.


4. Zunächst ist der Firma KOLLMORGEN stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.


5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.


6. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.


7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als zum Werk der Firma KOLLMORGEN verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.


8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Firma KOLLMORGEN bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen die Firma KOLLMORGEN gilt Nr. 7 entsprechend.


9. Reparaturarbeiten an Produkten der Firma KOLLMORGEN sind ausschließlich von dieser durchzuführen.

VIII. Garantieleistungen

1. Für KOLLMORGEN Produkte gilt eine Garantiefrist von 24 Monaten, gerechnet ab dem Tage des Gefahrübergangs.


2. Die gemäß den oben genannten Fristen der Firma KOLLMORGEN gewährte Garantie erstreckt sich auf die kostenlose Nachbesserung von Produkten der Firma KOLLMORGEN im Fall von Verarbeitungs- oder Materialfehlern. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, oder wird sie unzumutbar verzögert erfolgt seitens der Firma KOLLMORGEN Ersatzlieferung.


3. Bei Vorliegen eines normalen Verschleißes, unsachgemäßer Behandlung oder Pflege, Überbeanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbarer Softwarefehler, bestehen keine Garantieansprüche.
4. Im Falle von vorgenommenen Reparaturen oder sonstigen Eingriffen an

KOLLMORGEN Geräten durch Dritte, die mit dem geltend gemachten Mangel im Zusammenhang stehen, erlischt diesbezüglich die KOLLMORGEN Garantie.

IX. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.


2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach demProdukthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


3. Soweit dem Kunden nach diesem Absatz Schadensansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist innerhalb von 12 Monaten.

X. Software

1. Wird dem Kunden seitens der Firma KOLLMORGEN Software zur Verfügung gestellt, so wird dem Kunden das zeitlich unbegrenzte nicht übertragbare Recht eingeräumt, diese Software in unveränderter Form für die in der Produktbeschreibung genannten Zwecke zu nutzen.


2. Software und die dazugehörende Dokumentation dürfen nicht an Dritte – ausgenommen vom Kunden autorisierte Betreiber – weitergegeben werden. Der Kunde darf Programme nicht manipulieren und keine Programmteile herauslösen.


3. Die Firma KOLLMORGEN haftet nicht für Schäden oder Nutzungsausfälle, welche im Zusammenhang mit der Installation und der Verwendung der Software außerhalb des seitens der Firma KOLLMORGEN definierten und dokumentierten Nutzungsrahmens auftreten.


4. Die Firma Kollmorgen stellt alle von ihr gelieferten Hard- und Softwarepakete mit höchster Sorgfalt im Hinblick auf Zuverlässigkeit, Kompatibilität und nachhaltige Langlebigkeit zusammen. Hierbei kommen auch so genannte Freeware Softwaremodule zum Einsatz. Diese werden zum Teil bereits von unseren Lieferanten z. B. als Betriebssystem vorinstalliert. Bitte beachten Sie, dass wir diese Software als kostenlose Freeware bereitstellen. Daher übernehmen wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Software. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Software bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ebenfalls ausgeschlossen. Eine Liste der von uns genutzten Software Pakete finden Sie auch auf unserer Webseite.

Wir nutzen die folgenden Softwaremodule:
        
Apache                      http://www.apache.org
Qt                                http://qt.nokia.com
RDesktop                 http://www.rdesktop.org

Nicht freie Software-Pakete, die ihre eigene Lizensierung haben sind:

Windows-Server       http://www.microsoft.com
Image Magick            http://www.imagemagick.org

XI. Gerichtsstand, Teilwirksamkeit, Rechtswahl

1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Köln.


2. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen davon nicht betroffen. Die Vertragsparteien werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.


3. Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich das deutsche Recht. Dies gilt ebenso für Kunden aus Staaten der Europäischen Union, sowie für Kunden aus Nicht- EU-Staaten.

 

AGB
(pdf, 0,03 MB)

Abonnieren Sie unseren Newsletter

 





DCP Newsgroup
Die unabhängige und freie DCP-Newsgroup
bietet unseren Kunden eine Übersicht der
unterstützten DCP-Features der einzelnen Hersteller.

 


Hotline

Von Montag bis Freitag
erreichen Sie unsere Service
Hotline bis 20:00 Uhr unter
folgender Rufnummer:
+49 (0) 221 - 8985 - 69